Von Kendal Moussa
Das Recht gibt den Rahmen, die Gerechtigkeit spiegelt die Moral. Beides ist klar voneinander zu trennen – gehört aber auch zusammen, ergänzt einander und setzt einander Grenzen. Problematisch wird es, wenn beide unerträglich auseinanderdriften. Die Menschenwürde ist dann die Verliererin. Doch es gibt Wege, dies zu verhindern.
Zu den Olympischen Spielen in Paris 2024 ließ das Internationale Olympische Komitee (IOC) nur 15 russische Athleten zu – bei den vorherigen Olympischen Sommerspielen 2021 in Tokio waren es noch weit mehr als 300 gewesen. Das IOC hatte die Zulassung russischer Athleten für Paris daran geknüpft, dass diese keine Verbindung zur Armee und den Sicherheitsorganen haben. Sie durften den Krieg in der Ukraine nicht aktiv unterstützen. Außerdem mussten sie – wie Athleten aus Belarus – unter neutraler Flagge starten. Diese Entscheidungen hat das IOC in Übereinstimmung mit der Olympischen Charta getroffen, demnach in Übereinstimmung mit geltendem olympischen Recht. Aber ist diese Entscheidung auch gerecht? Um diese Frage zu bejahen, kann man die Vorbildfunktion der Olympischen Spiele anführen, sowie den Ursprung der Olympischen Spiele als Mittel zum friedlichen Kräftemessen.
Die heutige Idee, den Sport als Mittel zur Förderung von Frieden, Dialog und Versöhnung zu verwenden, fußt auf dem sogenannten Olympischen Frieden [Abkommen, das angeblich 884 vor Christus geschlossen wurde, um einen sicheren Ablauf der Spiele zu gewährleisten; Anm. d. Red.]. Verstößt ein Staat, wie Russland durch seinen rechtswidrigen Angriffskrieg gegen die Ukraine mit tausenden getöteten Zivilisten, gegen geltendes Völkerrecht, kann das IOC die Zulassung für Sportler einschränken.
Recht und Gerechtigkeit driften aber möglicherweise dann auseinander, wenn man sich vor Augen führt, dass in Russland Spitzensport ohne den russischen Staat kaum möglich ist. Nur wenige russische Athleten können ihren Lebensunterhalt durch den Sport verdienen. Allein eine Verbindung zum Staat sagt nicht zwingend etwas über die persönliche Einstellung eines Athleten zum Krieg und der Politik seines Landes aus. Das berücksichtigt die Entscheidung des IOCs nicht. Die Athleten zahlen den Preis für die Regierung ihres Landes.
Auf einer anderen Ebene ist die Begrenzung darauf, den Zugang zu den Olympischen Spielen nur für russische und belarussische Athleten einzuschränken, möglicherweise dann nicht mehr gerecht, wenn man einen Blick auf andere Staaten wirft: auch diese haben unlängst eklatant und/oder fortwährend gegen das Völkerrecht verstoßen, den Athleten dieser Staaten werden aber keine zusätzlichen Teilnahmebedingungen auferlegt.
Zu nennen wären unter anderem Israel im Hinblick auf den Gaza-Konflikt mit mehr als 43.600 Toten, überwiegend Zivilisten, und 1,9 Millionen Binnenvertriebenen (Stand Oktober 2024); die Türkei bezüglich der Besatzung weiter Teile Nordsyriens seit 2016 mit etwa 10.000 Toten und 1,5 Millionen Vertriebenen, hauptsächlich Kurden (Stand Oktober 2024); oder Aserbaidschan wegen der militärischen Invasion von Bergkarabach im September 2023 mit dem Ziel, die defacto Behörden von Arzach aufzulösen und die Region von der ethnisch-armenischen Bevölkerung zu „säubern“. Mehr als 100.000 Menschen mussten damals nach Armenien fliehen (siehe dazu auch S.22).
Auf die Anfrage Palästinas, Israel von den Olympischen Spielen auszuschließen, antwortete Thomas Bach, Präsident des IOC, dass die Olympischen Spiele keine Wettkämpfe zwischen Ländern, sondern zwischen Athleten seien, die von ihren Nationalen Olympischen Komitees entsandt würden. Wenn das IOC derart in eine politische Diskussion einsteigen würde, dass es alle Kriege und bewaffneten Konflikte berücksichtigte, dürften aufgrund der derzeitigen bedauernswerten Konflikt-Lage möglicherweise die Hälfte der Nationalen Olympischen Komitees ihre Athleten nicht zu den Spielen entsenden.
Zwei Begriffe, zwei Welten
Recht und Gerechtigkeit. Nicht ohne Grund existieren diese zwei Begriffe nebeneinander. Dennoch werden sie nicht selten gleichgesetzt oder verwechselt. Was ist Recht? Recht, das sind alle Regeln/Normen, das heißt Gesetze und Verhaltensregeln, die in der jeweiligen Gemeinschaft als verbindlich akzeptiert und normalerweise befolgt werden. Je nachdem, wie groß der Kreis der Gemeinschaft gezogen wird, ändert sich der Maßstab für diese Regeln. So gilt innerhalb des Nationalstaats das jeweilige nationale Recht; auf dem Staatsgebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union gilt zusätzlich das Europarecht; und überall auf der Welt: das Völkerrecht.
Das Völkerrecht umfasst alle Rechtsnormen, die das Verhältnis der Staaten untereinander und die Beziehungen zwischen den Staaten und den internationalen Organisationen regeln. Es ist jedoch regelmäßig abhängig von der Anerkennung der Staaten. Außerdem ist es eng verwoben mit politischen Entscheidungen, denn die Staaten „formen“ das Völkerrecht durch völkerrechtliche Verträge und durch ihr faktisches Verhalten selbst. Ihr Verhalten kann zur Entstehung von Völkergewohnheitsrecht führen.
Welchen völkerrechtlichen Verträgen sich Staaten unterwerfen und wie sie sich gegenüber einer bestimmten Situation verhalten, ist also eine politische Entscheidung. Politische Entscheidungen wiederum werden von nationalen Interessen des jeweiligen Staates bestimmt und spiegeln nicht immer das wider, was der überwiegende Teil der Staatengemeinschaft, geschweige denn, was einzelne Staaten oder Individuen als gerecht empfinden. Das machen etwa wichtige völkerrechtliche Verträge deutlich, wie das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Dieses wurde von Großmächten wie den USA, Russland, China und Indien nie ratifiziert. Auch den neun Kern-Menschenrechtsverträgen der Vereinten Nationen (UN) und ihren Komitees haben sich längst nicht alle Staaten unterworfen.
Allein zwingendes Völkerrecht (ius cogens) bindet alle Staaten, unabhängig davon, ob sie diese Normen anerkennen oder nicht. Hierunter fällt etwa das Verbot des Völkermords, das Verbot der Folter und das Verbot der Sklaverei. Die Durchsetzungsfrage steht wiederum auf einem anderen Blatt.
Gerechtigkeit hingegen ist ein Maßstab für das individuelle Verhalten von Menschen. Sie ist von Moral und Subjektivität geprägt und daher vom positiven Recht grundsätzlich zu trennen. In Deutschland sind „die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung an Gesetz und Recht gebunden”, Artikel 20, Absatz 3, Grundgesetz. Dabei gilt das Recht objektiv. Ein Beamter oder ein Richter kann sich nicht seinem subjektiven Empfinden nach über das Recht hinwegsetzen. Wäre das anders, wäre die Rechtssicherheit durch das Gerechtigkeitsempfinden des Einzelnen erheblich gefährdet. Gustav Radbruch (1878 bis 1949), Hochschullehrer und sozialdemokratischer Justizminister in der Weimarer Republik, beschrieb das Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit so: Recht und Moral seien streng zu trennen. Recht sei nur das positiv gesetzte Recht, das durch die Moral nicht korrigiert werden dürfe. Vor allem gebe es kein höherrangiges Naturrecht, das als Maßstab dafür dienen könne, ob das positive Recht gerecht oder ungerecht sei und ob dieses Recht überhaupt Geltung beanspruchen könne.
Jedoch weichte Radbruch seine Position nach dem zweiten Weltkrieg vor dem Hintergrund des Naziunrechts auf: Das positive Recht genieße Vorrang, auch dann, wenn es inhaltlich ungerecht und unzweckmäßig sei, es sei denn, dass der Widerspruch des positiven Rechts (des Gesetzes/der Norm) zur Gerechtigkeit ein so unerträgliches Maß erreiche, dass das Gesetz als „unrichtiges Recht“ der Gerechtigkeit zu weichen habe. Vor diesem Hintergrund müssen Richter geschriebenes Recht nicht auf „Gedeih und Verderb“ anwenden. Stattdessen können sie bei Zweifeln der Vereinbarkeit eines Gesetzes mit der verfassungsmäßigen Ordnung das Verfahren aussetzen und ein Normenkontrollverfahren zum Bundesverfassungsgericht anstrengen.
Dort, wo das Recht ausdrücklich einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum zulässt und dort, wo Rechtsbegriffe weit formuliert sind (etwa „Treu und Glauben“), können und müssen Behörden und Richter in einem Fall nach einer umfassenden Interessenabwägung entscheiden. Innerhalb dieser Abwägung ist eine Verhältnismäßigkeitsprüfung erforderlich, auch dem Gerechtigkeitsempfinden nach. Allerdings gilt dies nur in eben diesem vorgegebenen Rahmen, nur für den Einzelfall, der konkrete Umstände und widerstreitende Interessen berücksichtigt und nur innerhalb des „Vertretbaren”.
Recht und Gerechtigkeit sind demnach voneinander zu trennen. Das Recht gibt den Rahmen vor, in welchem Gerechtigkeit einfließen kann und muss. Die Gerechtigkeit kann dem Recht bisweilen wiederum selbst Grenzen setzen („unerträgliches Maß an Diskrepanz“), insbesondere dann, wenn die Menschenwürde in Frage steht.
Die Vereinten Nationen: Wächter über Recht und Gerechtigkeit weltweit
Auf der internationalen Bühne hat es den Anschein, dass Recht und Gerechtigkeit nicht selten weit auseinanderfallen – insbesondere dann, wenn Menschenrechte und die Menschenwürde eklatant verletzt werden. Allerdings ist es hier kaum das Recht, also geltendes Völkerrecht, das bisweilen eine unerträgliche Diskrepanz zur Gerechtigkeit aufweisen würde. Vielmehr sind es andere Faktoren, wie politische und wirtschaftliche Interessen von Staaten, die das Völkerrecht derart beeinflussen oder durch die es schlicht außer Acht gelassen wird.
Die Vereinten Nationen als zwischenstaatliche Organisation bestehen aus fast allen anerkannten Staaten dieser Welt. Sie repräsentieren daher auch gewissermaßen die bestehende „Weltordnung“. Sie bieten eine Plattform für den Dialog und Austausch der Staaten zu wesentlichen globalen Fragen. Ihre primären Ziele sind es, den Weltfrieden zu wahren beziehungsweise herzustellen und Menschenrechte zu schützen. Die Auswirkungen von Entscheidungen, die von Institutionen und Organen der Vereinten Nationen (etwa dem Internationalen Gerichtshof, UN-Sicherheitsrat und der UN-Generalversammlung) getroffen werden, sind für das heutige Völkerrecht von erheblicher Bedeutung. Betreffend den Schutz von Menschenrechten haben die Vereinten Nationen bedeutende Resolutionen und Vertragswerke erlassen: namentlich Resolution 217 A (III) der Generalversammlung vom 10. Dezember 1948, bekannt als die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte; sowie die neun Kern-Menschenrechtsverträge, insbesondere die beiden Menschenrechts-Pakte von 1966, inklusive ihrer Zusatzprotokolle.
Das Menschenrechtssystem der Vereinten Nationen besteht im Wesentlichen aus dem Menschenrechtsrat und den zehn Komitees der verschiedenen Menschenrechtsverträge. Letztere stellen ein System dar, dem sich Staaten freiwillig und gegebenenfalls unter Vorbehalt unterwerfen können. Der Menschenrechtsrat hingegen geht auf eine Resolution der Generalversammlung zurück, weshalb alle 193 Staaten bei seinen Mechanismen beteiligt sind.
Einer dieser Mechanismen sind die Universal Periodic Reviews (dt.: Allgemeine regelmäßige Überprüfungen). Dies sind Verfahren, in denen sich Staaten im Wesentlichen gegenseitig hinsichtlich ihrer Menschenrechtslage prüfen. Die Statements von Staaten gegenüber einem geprüften Staat sind jedoch in der Regel sehr allgemein, wenig konkret und überwiegend positiv. Die Diplomatie zeigt hier deutlich ihren Einfluss.
Doppelte Standards bei den Vereinten Nationen?
Das UN-Menschenrechtssystem – bei dem die Staaten im Mittelpunkt stehen – zeigt seine Schwächen vor allem gegenüber Minderheiten. Diese haben selbst kaum Vertreter in staatlicher Politik, sei es, weil sie in dem Staat, in dem sie leben, bewusst von der Politik ausgeschlossen werden oder sie nicht denselben Zugang zu Bildung haben wie der Rest der jeweiligen Bevölkerung. Hegt eine Minderheit zusätzlich Autonomiebestrebungen und ist womöglich auch noch bewaffnet, werden Menschenrechtsverletzungen an dieser Bevölkerung in der Regel kaum thematisiert.
Ein Beispiel hierfür ist die Prüfung der Türkei im Jahr 2020. Kein Staat, der sich zur Türkei geäußert hat, hat die seit 2016 durch die türkischen Besatzer andauernden Menschenrechtsverletzungen an Kurden und Angehörigen religiöser Minderheiten in weiten Teilen Nordsyriens thematisiert, geschweige denn verurteilt. Auch andere UN- Menschenrechtsmechanismen des Menschenrechtsrats (Sonderverfahren, -berichterstatter oder unabhängige Untersuchungen) schwiegen hierzu, nachdem die Türkei als Land nicht Gegenstand eines dieser Mechanismen war.
Sonstige Pressemitteilungen der UN blieben hierzu im Wesentlichen ebenfalls aus – bis auf Presseveröffentlichungen vom 10. Februar 2018 und vom 8., 11. und 15. Oktober 2019: In diesen rezitierte der Sprecher des UN-Hochkommissars für Menschenrechte Informationen, die bei den UN zu den Operationen der Türkei eingegangen waren.
Pressemitteilungen und Statements vom UN-Generalsekretär oder von UN-Menschenrechtskörpern (Hoher Kommissar für Menschenrechte, Menschenrechtskomitees, Sonderberichterstatter, Unabhängige Untersuchungen), die auf Menschenrechtsverletzungen aufmerksam machen und diese verurteilen, sind von großer Bedeutung. Schließlich gehen diese Statements von einer zwischenstaatlichen Organisation aus, die den Großteil der Staatengemeinschaft repräsentiert.
Im Gegensatz zu den gerade beschriebenen Verhältnissen wurde und wird Israel im Hinblick auf den Gaza-Konflikt und die derzeitige humanitäre Katastrophe von UN-Menschenrechtsinstitutionen unzählige Male scharf verurteilt. Diese auffallend stark unterschiedliche Positionierung von UN-Institutionen für Menschenrechte wirft einmal mehr die Frage auf, ob es gerecht ist, im Kern vergleichbare Situationen derart unterschiedlich zu behandeln – insbesondere dann, wenn man berücksichtigt, dass es einen Vorfall wie das Massaker der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Seiten der Kurden in Nordsyrien nie gegeben hat. Im Gegenteil: Es hat nicht einen bestätigten Angriff im Vorfeld des Einmarsches der Türkei in die nordsyrische Region Afrîn ab dem 20. Januar 2018 gegeben. Die Gründe für eine solch unterschiedliche Behandlung dieser beiden Situationen sind vielfältig. So hat Palästina ein eigenes UN-Hilfswerk (UNRWA) und die palästinensische Bevölkerung wird als überwiegend muslimisch von den islamischen und den arabischen Staaten unterstützt.
Absurderweise treten gerade die Türkei und der Iran als diejenigen Staaten auf, die Israel am schärfsten verurteilen und mit militärischer Intervention drohen. Kein Staat setzt sich hingegen für die kurdische Minderheit in Nordsyrien ein. Syrien selbst sieht die Kurden als Separatisten und die Türkei die Kurden als ständige Bedrohung ihrer nationalen Sicherheit. Nicht unerwähnt bleiben soll aber, dass die Vereinten Nationen auch Mechanismen geschaffen haben, die speziell Probleme von Minderheiten adressieren sollen. Hierzu zählen das „Forum zu Minderheitenfragen“ als Plattform für Minderheiten, um Aufmerksamkeit, Austausch und Dialog zu erzielen, sowie das Mandat des Sonderberichterstatters für Minderheitenfragen.
Wächter der Wächter
Die Praxis auf der internationalen Bühne bestätigt einmal mehr, dass Recht und Gerechtigkeit unabhängig voneinander betrachtet werden müssen. Insbesondere, wenn weitere Faktoren wie Diplomatie, wirtschaftliche und politische Interessen das Verhalten der Staaten leiten und damit auch Auswirkungen auf UN-Institutionen haben, besteht zum einen Gefahr, dass das Völkerrecht sich in eine womöglich weniger gerechte Richtung entwickelt; zum anderen, dass das bestehende Völkerrecht von Staaten missachtet wird, ohne dass es für diese Folgen hat. Wenn eine klare Verurteilung von Völkerrechtsbrüchen, wirtschaftliche Sanktionen oder Isolation als Mittel ausbleiben, die üblicherweise von anderen Staaten in diesen Fällen eingesetzt werden können, kann ein völkerrechtsbrechender Staat schwer zur Einhaltung des Völkerrechts bewegt werden.
Es ist daher gerade auch Aufgabe der Zivilgesellschaft, des Einzelnen und der Nichtregierungsorganisationen, dem Auseinanderdriften von Recht und Gerechtigkeit im Falle des Einflusses von wirtschaftlichen und politischen Interessen auf internationaler Ebene entgegenzusteuern: laut zu sein, um Staaten und UN-Institutionen zu einem gerechteren Verhalten zu bewegen und diese mit entscheidenden Informationen von der Situation vor Ort zu versorgen.
[Der Autor]
Kendal Moussa ist Assessor Iuris, also „Volljurist“. Seinen Schwerpunkt hat er auf das internationale Recht gelegt. Im Auftrag der Gesellschaft für bedrohte Völker unterzog er den Angriff der Türkei auf Nordsyrien einer völkerrechtlichen Analyse. Er lebt in Genf.